Reverse-Charge-Verfahren

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Reverse-Charge-Verfahren

Nach derzeit geltendem Umsatzsteuerrecht muss der Leistende die Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten. Der Leistungsempfänger kann die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, sofern er Unternehmer ist und die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind.

Bei der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft geht dagegen bei bestimmten Leistungen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Dies führt zu einer Vereinfachung des Steuerverfahrens für die Finanzbehörden sowie für den Leistenden und dient der Bekämpfung der Steuerverkürzung im Bereich der Umsatzsteuer (Steuerbetrug). Aber auch der Leistungsempfänger hat Vorteile, da er die an den Leistenden gezahlte Umsatzsteuer nicht bis zur Erstattung durch die Finanzverwaltung vorfinanzieren muss.

 

In Majesty können Sie dies lösen, in dem Sie für die Artikel, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen immer separate Beleg erfassen, sowohl im Einkauf wie im Verkauf, und diesem Beleg den Steuerschlüssel 20 "Steuerfreie Erlöse Inland" zuordnen.

 

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10/2014